Verhaltenskarten für den Ernstfall

Was du bei Kontrolle, Durchsuchung, Vorladung und Co. wissen und sagen solltest: kurz, übersichtlich und zum Ausdrucken oder Speichern als PDF.
GRUNDREGELN

Die drei wichtigsten Sätze

  1. „Ich mache keine Angaben zur Sache.“
  2. „Ich möchte mit einem Anwalt sprechen.“
  3. „Ich widerspreche dieser Maßnahme, leiste aber keinen Widerstand.“

Bleib ruhig und höflich, unterschreibe nichts Ungelesenes und schreibe danach so schnell wie möglich ein Gedächtnisprotokoll.

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Stand der Rechtslage: Oktober 2026

> KARTE_01

Polizeikontrolle & Identitätsfeststellung

Du wirst auf der Straße, im Auto oder am Bahnhof angehalten.

Das gilt
  • Personalien angeben: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift und Staatsangehörigkeit; den Ausweis zeigst du auf Verlangen vor. Fragen wie „Wohin? Woher? Was machst du hier?“ musst du nicht beantworten.
  • Keine Aussage zur Sache: Als Beschuldigter darfst du schweigen, und das Schweigen darf dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
  • Frag nach Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme und nach Name oder Dienstnummer.
  • Eine Durchsuchung von Person, Taschen oder Fahrzeug braucht einen gesetzlichen Grund. Bei Verkehrskontrollen musst du Führerschein und Fahrzeugpapiere aushändigen.
  • Dein Smartphone musst du nicht entsperren und keine PIN oder Passwörter nennen. Die Polizei kann es aber sicherstellen. Ob du per Finger oder Gesicht entsperren musst, ist rechtlich umstritten.
Das kannst du sagen
  • „Ich mache keine Angaben zur Sache.“
  • „Bin ich festgenommen, oder kann ich gehen?“
  • „Ich stimme der Durchsuchung nicht zu. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt sie?“
Das lässt du besser
  • Nicht diskutieren und nichts „kurz erklären“: Alles, was du sagst, kann in einem Vermerk landen.
  • Keinen körperlichen Widerstand leisten und nicht weglaufen, auch nicht bei einer Maßnahme, die du für rechtswidrig hältst. Widersprich mündlich, die Rechtmäßigkeit lässt sich später prüfen.
  • Nichts unterschreiben, was du nicht gelesen und verstanden hast.
Danach
  • Noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll schreiben: Ort, Uhrzeit, Beteiligte, Ablauf, Zeugen mit Kontaktdaten.
  • Bei Unklarheiten einen Anwalt oder eine Beratungsstelle einschalten.
> KARTE_02

Hausdurchsuchung

Beamte stehen vor der Tür und wollen deine Wohnung durchsuchen.

Das gilt
  • Grundsätzlich braucht es einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei die Durchsuchung anordnen.
  • Lass dir den Beschluss zeigen, lies ihn (Vorwurf, Räume, gesuchte Gegenstände) und bitte um eine Kopie.
  • Du darfst bei der Durchsuchung anwesend sein. Bist du nicht da, muss eine Vertretung, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar als Zeuge hinzugezogen werden.
  • Du darfst einen Anwalt anrufen. Einen Anspruch darauf, dass die Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen wartet, hast du nicht, du kannst aber darum bitten.
  • Du musst nichts aussagen und keine Passwörter oder PINs nennen.
  • Verlange ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und widersprich der Beschlagnahme ausdrücklich, wenn du nicht einverstanden bist.
  • Zur Nachtzeit sind Durchsuchungen nur ausnahmsweise zulässig.
Das kannst du sagen
  • „Ich möchte den Durchsuchungsbeschluss sehen und eine Kopie.“
  • „Ich möchte meinen Anwalt anrufen und mache keine Angaben.“
  • „Ich widerspreche der Durchsuchung und der Beschlagnahme.“
Das lässt du besser
  • Nichts „freiwillig“ herausgeben oder zeigen, was nicht im Beschluss steht.
  • Nichts verstecken, löschen oder wegschaffen: Das kann eigene Straftaten begründen.
  • Keinen Widerstand leisten und die Sache nicht mit Mitbewohnern in Hörweite der Beamten besprechen.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben, Beschluss und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände aufbewahren.
  • Mit einem Anwalt Akteneinsicht beantragen und prüfen lassen, ob Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren.
> KARTE_03

Vorladung

Du bekommst ein Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.

Das gilt
  • Prüfe zuerst, wer schreibt und in welcher Rolle du geladen wirst: als Beschuldigter oder als Zeuge.
  • Bei einer Ladung der Polizei musst du weder erscheinen noch etwas sagen, als Beschuldigter nicht und als Zeuge ebenfalls nicht.
  • Bei der Staatsanwaltschaft musst du erscheinen. Als Beschuldigter musst du trotzdem nichts zur Sache sagen, als Zeuge musst du grundsätzlich aussagen.
  • Ladungen von Gerichten sind verbindlich. Unentschuldigtes Fehlen kann Ordnungsgeld oder Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen.
  • Als Zeuge kannst du dich bei nahen Angehörigen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und Auskünfte verweigern, mit denen du dich selbst belasten würdest.
  • Beschuldigte haben Anspruch auf eine Verteidigung. Akteneinsicht läuft über die Verteidigung.
Das kannst du sagen
  • „Ich äußere mich nur über meinen Verteidiger.“
  • „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch.“
  • „Als Zeuge berufe ich mich auf mein Auskunftsverweigerungsrecht.“
Das lässt du besser
  • Nicht „kurz anrufen und alles erklären“: Auch Telefonate werden vermerkt.
  • Schreiben von Staatsanwaltschaft oder Gericht nicht ignorieren und Fristen und Termine ernst nehmen.
  • Als Beschuldigter nicht ohne anwaltliche Beratung zu einer Vernehmung gehen.
Danach
  • Schreiben aufbewahren, einen Anwalt einschalten, Akteneinsicht abwarten und erst danach über eine Stellungnahme entscheiden.
  • Als Zeuge kann ein Zeugenbeistand sinnvoll sein.
> KARTE_04

Festnahme & Gewahrsam

Du wirst festgehalten, abgeführt oder in Gewahrsam genommen.

Das gilt
  • Du musst unverzüglich belehrt werden, unter anderem über dein Schweigerecht, das Recht auf eine Verteidigung und das Recht auf Dolmetscher.
  • Du darfst verlangen, dass Angehörige oder eine Vertrauensperson benachrichtigt werden.
  • Du darfst eine Verteidigung kontaktieren, zum Beispiel einen Anwaltsnotdienst.
  • Spätestens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme musst du einem Richter vorgeführt werden. Auch beim Polizeigewahrsam entscheidet ein Gericht, die Höchstdauer regeln die Landesgesetze.
  • Du darfst eine ärztliche Untersuchung verlangen.
  • Du musst nichts aussagen und nichts unterschreiben. Fingerabdrücke und Fotos zur Identifizierung darf die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne deine Zustimmung anfertigen.
Das kannst du sagen
  • „Ich mache keine Angaben und möchte einen Anwalt sprechen.“
  • „Bitte benachrichtigen Sie diese Person: [Name, Telefonnummer].“
  • „Was wird mir vorgeworfen, und auf welcher Grundlage werde ich festgehalten?“
Das lässt du besser
  • Nichts „klarstellen“ wollen und nichts über andere Beteiligte sagen.
  • In Zellen oder Wartebereichen nicht über den Vorwurf sprechen.
  • Keinen Widerstand leisten, auch wenn du die Festnahme für falsch hältst.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben und Verletzungen mit Attest und Fotos dokumentieren.
  • Mit einem Anwalt prüfen, ob die Freiheitsentziehung rechtmäßig war.

RechtsgrundlagenArt. 104 GG · §§ 127, 128 StPO · §§ 114b, 114c StPO · § 81b StPO · Polizeigesetze der Länder

Arbeitskreis SicherheitHerausgeber

Stand der Rechtslage: Oktober 2026

> KARTE_05

Demonstration & Versammlung

Du nimmst an einer Kundgebung teil oder meldest eine an.

Vorher
  • Ausweis mitnehmen, aber nicht mehr als nötig: Smartphone gesperrt und verschlüsselt, nur Notwendiges dabei.
  • Die Nummer eines Anwalts oder eines Legal Teams auf den Unterarm schreiben.
  • Mit Begleitung absprechen, wer im Ernstfall wen benachrichtigt.
Das gilt
  • Die Versammlungsfreiheit ist grundgesetzlich geschützt. Versammlungen unter freiem Himmel sind meist anmeldepflichtig, Eil- und Spontanversammlungen sind aber geschützt.
  • Auflagen und Verbote müssen begründet werden. Eine Auflösung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss angekündigt werden.
  • Wird die Versammlung rechtmäßig aufgelöst, musst du dich sofort entfernen.
  • Identitätsfeststellung und Platzverweis sind möglich. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Polizeikontrolle.
  • Vermummungs- und Schutzwaffenverbot beachten: Die Regeln stehen im Versammlungsgesetz des Bundes bzw. im Landesrecht.
Das kannst du sagen
  • „Auf welcher Rechtsgrundlage ergeht diese Anordnung?“
  • „Ich mache keine Angaben zu anderen Teilnehmern.“
  • „Ich verlasse den Bereich.“
Das lässt du besser
  • Keine Namen von Mitdemonstranten oder Organisatoren nennen.
  • Nicht in Handgemenge oder Konfrontation geraten und Anweisungen nicht ignorieren, auch wenn du sie für falsch hältst. Widersprich mündlich.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben, Zeugen und Fotos oder Videos sichern.
  • Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen und bei Übergriffen Beratung oder einen Anwalt einschalten.
> KARTE_06

Ansprache durch den Verfassungsschutz

Jemand stellt sich als Behördenmitarbeiter vor, will „nur kurz reden“ oder bietet Geld für Informationen.

Das gilt
  • Der Verfassungsschutz hat keine polizeilichen Befugnisse (Trennungsgebot): Er darf dich nicht festnehmen, durchsuchen oder zu etwas zwingen.
  • Du musst kein Gespräch führen und keine Fragen beantworten. Aussagepflichten bestehen nur vor Staatsanwaltschaft oder Gericht.
  • Du darfst nach Name, Dienststelle und Anlass fragen sowie ein Gespräch jederzeit ablehnen oder beenden.
  • Du kannst Auskunft darüber verlangen, welche Daten über dich gespeichert sind (beim Bundesamt und bei den Landesämtern).
  • Auf eine Anwerbung als Informant musst du nicht eingehen.
Das kannst du sagen
  • „Ich führe kein Gespräch ohne Anwalt. Schicken Sie mir Ihr Anliegen schriftlich.“
  • „Bitte nennen Sie Ihren Namen, Ihre Dienststelle und den Anlass.“
  • „Ich möchte das Gespräch beenden.“
Das lässt du besser
  • Kein „unverbindliches Kennenlernen“, keine Treffen, keine Gefälligkeiten und kein Geld oder „Aufwandsentschädigungen“ annehmen.
  • Nichts beschönigen oder ausschmücken: Schweigen ist sicherer.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben, Visitenkarte, Telefonnummer oder Kennzeichen notieren.
  • Einen Anwalt und eine Vertrauensperson oder Organisation informieren. Eine Selbstauskunft lässt sich schriftlich beantragen.
> KARTE_07

DNA-Abnahme

Die Polizei verlangt eine Speichelprobe oder einen Abstrich aus dem Mund.

Das gilt
  • Ohne deine Einwilligung braucht es grundsätzlich einen richterlichen Beschluss. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei die Entnahme anordnen. Die Analyse der Probe darf ohne Einwilligung immer nur ein Gericht anordnen.
  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen und gilt nur für den Zweck, über den du belehrt wurdest. Das laufende Verfahren und die Speicherung für künftige Verfahren sind getrennte Fragen.
  • Eine Weigerung darf nicht als Indiz gegen dich verwendet werden.
  • Untersucht werden dürfen nur das DNA-Identifizierungsmuster und das Geschlecht, keine Erbanlagen oder Krankheiten.
  • Die Speicherung für künftige Verfahren in der BKA-Datei setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung und eine konkret begründete Wiederholungsgefahr voraus. Bagatellen genügen nicht.
Das kannst du sagen
  • „Ich willige nicht in eine DNA-Probe ein. Beantragen Sie einen richterlichen Beschluss.“
  • „Ich unterschreibe nichts ohne Anwalt und widerspreche der Speicherung.“
  • „Liegt ein richterlicher Beschluss vor? Ich möchte ihn sehen.“
Das lässt du besser
  • Nicht „freiwillig“ unterschreiben, um Ärger zu vermeiden. Prüfe, ob die Einwilligung nur dieses Verfahren oder auch die Datei betrifft.
  • Keinen Widerstand leisten. Gläser, Becher oder Zigaretten nicht zurücklassen, sie können als Spurenmaterial ausgewertet werden.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben, Beschluss oder Formular aufbewahren und mit einem Anwalt eine Beschwerde prüfen. Nach Einstellung oder Freispruch schriftlich die Löschung beantragen.
> KARTE_08

Erkennungsdienstliche Behandlung

Du sollst fotografiert werden, Fingerabdrücke abgeben oder vermessen werden.

Das gilt
  • Nach § 81b StPO darf die Polizei Beschuldigte erkennungsdienstlich behandeln, zur Beweissicherung oder zur Vorsorge für künftige Verfahren. Dazu gehören Fotos, Finger- und Handabdrücke sowie Körpermaße, notfalls mit Zwang. Blut oder DNA gehören nicht dazu.
  • Für die Vorsorge muss die Maßnahme notwendig sein: Es braucht eine begründete Prognose, dass du künftig wieder als Beschuldigter in Betracht kommst.
  • Diese Anordnung ergeht meist als Bescheid. Dagegen kannst du Widerspruch einlegen oder klagen, in der Regel binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht.
  • Einer Ladung zur ED-Behandlung musst du, anders als einer Vorladung zur Vernehmung, nachkommen.
Das kannst du sagen
  • „Auf welcher Rechtsgrundlage und auf wessen Anordnung erfolgt die Maßnahme?“
  • „Ich widerspreche, leiste aber keinen Widerstand. Zur Sache mache ich keine Angaben.“
Das lässt du besser
  • Nicht nebenbei plaudern: Fragen zur Sache musst du auch beim Fotografieren nicht beantworten.
  • Nicht wegdrehen oder die Finger verkrampfen, keinen Bescheid ignorieren und die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen.
  • Nichts unterschreiben, was du nicht gelesen hast. Eine zusätzlich angebotene DNA-Probe ist eine eigene Maßnahme (siehe Karte DNA-Abnahme).
Danach
  • Gedächtnisprotokoll schreiben, Bescheid aufbewahren und mit einem Anwalt Widerspruch oder Klage prüfen. Nach Einstellung oder Freispruch die Löschung beantragen.
> KARTE_09

Strafbefehl & Bußgeldbescheid

Ein Brief vom Gericht oder von einer Behörde enthält eine Strafe oder Geldbuße.

Das gilt
  • Gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht bzw. der Behörde, die ihn erlassen hat. Maßgeblich ist das Zustelldatum auf dem Umschlag.
  • Der Einspruch muss innerhalb der Frist dort eingegangen sein. Eine Begründung ist nicht nötig und kann nach Akteneinsicht folgen. Du kannst ihn auf einzelne Punkte beschränken, etwa die Höhe der Tagessätze.
  • Ohne rechtzeitigen Einspruch gilt ein Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil. Geldstrafen bis 90 Tagessätze stehen nur dann nicht im Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.
  • Nach einem Einspruch ist das Gericht nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Sie kann auch höher ausfallen.
Das kannst du sagen
  • „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], ein. Die Begründung folgt.“
  • „Ich beantrage Akteneinsicht.“
Das lässt du besser
  • Den Brief nicht liegen lassen: Umschlag mit Datum aufheben oder fotografieren und die Frist sofort notieren.
  • Nicht vorschnell zahlen, denn Zahlen heißt, den Bescheid hinzunehmen. Ratenzahlung kannst du beantragen.
Danach
  • Frist verpasst? Binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen und den Einspruch nachholen, am besten über einen Anwalt.
> KARTE_10

Handy & Datenträger

Die Polizei will dein Handy mitnehmen oder verlangt PIN oder Fingerabdruck.

Das gilt
  • Du musst PIN, Passwort oder Muster nicht nennen und nicht aktiv beim Entsperren mitwirken.
  • Beim Fingerabdruck ist es anders: Der BGH erlaubt, deinen Finger notfalls mit Zwang auf den Sensor zu legen, jedenfalls bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung, die auch Handys umfasst.
  • Widersprich der Sicherstellung ausdrücklich. Dann soll die Polizei binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Du kannst jederzeit selbst eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
  • Die Polizei darf die Daten durchsehen, auch in Cloud-Konten, wenn diese vom Gerät aus erreichbar sind.
  • Schriftverkehr mit deiner Verteidigung ist grundsätzlich beschlagnahmefrei.
Das kannst du sagen
  • „Ich nenne keine PIN und keine Passwörter.“
  • „Ich widerspreche der Sicherstellung und beantrage eine gerichtliche Entscheidung.“
Das lässt du besser
  • Das Gerät nicht „freiwillig“ herausgeben oder entsperren: Wer einwilligt, erspart der Polizei die förmliche Beschlagnahme.
  • Nichts löschen und das Gerät nicht aus der Ferne zurücksetzen. Das kann als Verdunkelung gewertet werden.
Danach
  • Vorbeugen: Biometrie ausschalten, lange Passphrase nutzen, Gerät vor Demos neu starten. Danach mit einem Anwalt Rückgabe und Rechtmäßigkeit prüfen.
> KARTE_11

Gefährderansprache & Meldeauflage

Die Polizei klingelt, ruft an oder schickt einen Bescheid, obwohl kein Strafverfahren läuft.

Das gilt
  • Eine Gefährderansprache ist nur eine Ermahnung ohne Gebot oder Verbot. Du musst dich nicht auf ein Gespräch einlassen und nichts zu Plänen oder Personen sagen.
  • Meldeauflage (regelmäßiges Melden bei der Polizei) und Aufenthaltsverbot sind dagegen verbindliche Anordnungen. Sie brauchen eine konkrete Gefahrenprognose und müssen verhältnismäßig sein. Ein Aufenthaltsverbot ist in vielen Ländern auf höchstens drei Monate begrenzt.
  • Vor einer solchen Anordnung musst du grundsätzlich angehört werden. Ausnahmen gelten in Eilfällen.
  • Rechtsschutz: Widerspruch oder Klage beim Verwaltungsgericht, meist binnen eines Monats. Bei Sofortvollzug hilft ein Eilantrag. Gegen eine Gefährderansprache bleibt nur die nachträgliche Feststellungsklage.
Das kannst du sagen
  • „Ich führe kein Gespräch. Bitte schicken Sie mir alles schriftlich.“
  • „Ich mache keine Angaben und spreche zuerst mit meinem Anwalt.“
  • „Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung ergeht das?“
Das lässt du besser
  • Keine Aussagen zu Plänen, Aktionen oder Personen. Auch ein freundliches Gespräch wird in Polizeisystemen erfasst.
  • Eine Meldeauflage oder ein Verbot nicht ignorieren: Es drohen Zwangsmittel, und Rechtsmittelfristen laufen weiter.
Danach
  • Gedächtnisprotokoll mit Datum, Namen und Dienststelle schreiben, Bescheid aufbewahren und umgehend mit einem Anwalt Rechtsmittel prüfen.
> KARTE_12

Anwalt & Notfallkontakt

Festnahme oder Vernehmung: Wen rufst du an, wer erfährt davon? Ausfüllen, ausdrucken, einstecken.

Meine Angaben

Nur Namen und Nummern eintragen, nichts zur Sache. Wichtige Nummern auswendig lernen: Dein Handy kann sichergestellt werden.

Mein Anwalt / meine Anwältin
Wer soll benachrichtigt werden?
Vorher
  • Such dir einen Strafverteidiger aus, bevor du ihn brauchst, und frag nach einer Notfallnummer.
  • Vertrauenspersonen sollen im Ernstfall deinen Anwalt informieren und eine Kopie der Karte haben.
  • Trage die Karte ausgedruckt bei dir, nicht nur im Handy.
Das gilt
  • Du darfst dich in jeder Lage des Verfahrens von einem Verteidiger deiner Wahl beraten lassen, auch vor der ersten Vernehmung. Darüber muss man dich belehren.
  • Bis du mit deinem Anwalt gesprochen hast, musst du nichts zur Sache sagen.
  • Wirst du festgenommen, kannst du verlangen, dass unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson benachrichtigt wird. Bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist das verfassungsrechtlich vorgeschrieben, beim Polizeigewahrsam gilt Entsprechendes nach Landesrecht.
  • Kennst du keinen Anwalt, verlange den Anwaltsnotdienst deiner Region. In bestimmten Fällen, etwa bei Untersuchungshaft, bekommst du einen Pflichtverteidiger.
  • Dein Verteidiger unterliegt der Schweigepflicht, der Verkehr mit ihm ist grundsätzlich überwachungsfrei.
Das kannst du sagen
  • „Ich möchte sofort mit meinem Anwalt sprechen. Bis dahin mache ich keine Angaben.“
  • „Bitte benachrichtigen Sie meine Vertrauensperson von meiner Festnahme.“
  • „Ich kenne keinen Anwalt. Bitte verständigen Sie den Anwaltsnotdienst.“
Das lässt du besser
  • Nicht „erst mal kurz erzählen“: Was du ohne Anwalt sagst, lässt sich nicht zurücknehmen.
  • Mit Angehörigen nur das Nötigste klären (wo bin ich, wer ruft meinen Anwalt an). Nichts zur Sache, Gespräche können mitgehört werden.
  • Keine Details zu Vorwürfen auf Karte oder Zettel schreiben.
Danach
  • Beauftrage deinen Anwalt sofort. Akteneinsicht bekommt grundsätzlich nur der Verteidiger.
  • Schreibe ein Gedächtnisprotokoll und gib es nur deinem Anwalt, nicht weiter.
  • Prüfe die Angaben auf der Karte regelmäßig, etwa zweimal im Jahr, und drucke sie neu aus.

RechtsgrundlagenArt. 104 Abs. 4 GG · §§ 114b, 114c, 136, 137, 140, 141, 147, 148 StPO · Polizeigesetze der Länder

Arbeitskreis SicherheitHerausgeber

Stand der Rechtslage: Oktober 2026

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern und je nach Bundesland abweichen, vor allem bei Polizeigesetzen und Versammlungsrecht. Im Einzelfall hilft dir ein Anwalt. Fehler entdeckt? Schreib uns über das Kontaktformular. Das Drucken und Speichern als PDF läuft komplett in deinem Browser, es werden keine Daten übertragen.

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